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ABC der Krankenversicherung in der Schweiz

 
 
 

Leistungen der Grundversicherung

Zusammenfassung Kategorie für Kategorie des Leistungskatalogs der Krankenversicherung (Grundversicherung) in der Schweiz.

...beim Arzt oder bei der Ärztin:

Vor einer Untersuchung oder Behandlung sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Patientin / den Patienten darüber orientieren, ob die betreffende Leistung durch die obligatorische Krankenversicherung übernommen wird oder nicht.
Die Krankenkasse vergütet grundsätzlich alle Behandlungen, die von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden.
Daneben können Personen im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin bestimmte Leistungen erbringen (Physiotherapie, Krankenpflege zu Hause (SPITEX) oder im Pflegeheim, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Logopädie, Ergotherapie). Vergütet werden ebenfalls Untersuchungen (z.B. Analysen, Röntgen), die vom Arzt / von der Ärztin angeordnet worden sind. Psychotherapien werden unter Einhaltung bestimmter Bedingungen übernommen. Für entsprechende Vergütungen erkundigen Sie sich bei Ihrem Arzt / bei Ihrer Ärztin oder bei Ihrer Krankenkasse. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie überhaupt Zweifel hegen, ob die Krankenkasse eine medizinische Behandlung übernimmt. Behandlungsmethoden, bei denen die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit oder das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen (Wirtschaftlichkeit) fraglich ist, werden in der Grundversiche-rung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen bezahlt.

...im Spital:

Die Grundversicherung bezahlt die Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist. Die Zusatzkosten für die Behandlung und den Aufenthalt in der Privat- oder Halbprivat-Abteilung gehen zu Ihren Lasten oder werden von einer allfälligen Zusatzversicherung gedeckt.

Spitalwahl:

Die Spitalliste erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Gesundheitsdirektion Ihres Wohnkantons. Wenn Sie sich ausserhalb Ihres Wohnkantons behandeln lassen müssen, beispielsweise bei Notfällen oder für Spezialbehandlungen, werden die Kosten ebenfalls übernommen, sofern das Spital auf einer der beiden kantonalen Spitallisten aufgeführt ist. Wenn Sie sich aus freien Stücken in einem Spital ausserhalb Ihres Wohnkantons behandeln lassen wollen, sollten Sie sich zuvor bei Ihrer Krankenkasse informieren, welche Kosten von der Grundversicherung übernommen werden.

...bei Medikamenten:

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für sämtliche Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben werden und die in der sogenannten «Spezialitätenliste» aufgeführt sind. Kassenpflichtig sind zurzeit rund 2500 Medikamente, wobei die Liste ständig dem medizinischen Fortschritt angepasst wird. Apothekerinnen und Apotheker können an Stelle der Originalpräparate Generika abgeben, sofern die Ärztinnen und Ärzte nicht ausdrücklich Originalmedikamente verschreiben. Generika sind qualitativ gleichwertige «Kopien», die deutlich billiger sind als Originalpräparate; sie enthalten dieselben Wirkstoffe.

...bei Massnahmen zur Prävention:

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten verschiedener Massnahmen, die der Gesundheitsvorsorge (Prävention) dienen, insbesondere
  • Impfungen gemäss dem Schweizerischen Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) (Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Röteln, Masern, Mumps, Kinderlähmung etc.) für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre. Impfungen gegen Grippe werden bei Personen bezahlt, die älter sind als 65 Jahre oder die an schweren Erkrankungen leiden, so dass eine Grippeerkrankung gravierende Folgen haben könnte. Nicht bezahlt werden spezielle Reiseimpfungen und prophylaktische reisemedizinische Leistungen, zum Beispiel die Gelbfieberimpfung oder die Malariaprophylaxe.
  • Acht Untersuchungen zur Kontrolle des Gesundheitszustandes und der normalen Entwicklung von Kindern im Vorschulalter.
  • Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen (inklusive Krebsabstrich): werden alle drei Jahre bezahlt, wenn zuvor zwei jährliche Kontrollen ohne Befund gewesen sind; sonst nach Notwendigkeit.
  • Mammographie zur Erkennung von Brustkrebs: Übernahme einer Untersuchung pro Jahr, wenn Mutter, Tochter oder Schwester an Brustkrebs erkrankt sind oder waren. Übernahme einer Untersuchung alle zwei Jahre für Frauen ab dem fünfzigsten Altersjahr. Die Untersuchung muss im Rahmen eines kantonalen oder regionalen Programms vorgenommen werden, das bestimmte Auflagen der Qualitätssicherung erfüllt. Solche Programme gibt es derzeit erst in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis Freiburg, Jura und Neuenburg (nähere Auskünfte erteilt der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin).

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