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ABC der Krankenversicherung in der Schweiz

Leistungen der Grundversicherung (weiter)

...bei Mutterschaft:
  • Schwangerschaft: Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für sieben Routineuntersuchungen während der Schwangerschaft bei einem Arzt, einer Ärztin oder einer Hebamme, sowie für zwei Ultraschalluntersuchungen (eine zwischen der 10. und 12., eine weitere zwischen der 20. und 23. Schwangerschaftswoche). Im Fall einer Risikoschwangerschaft werden so viele (Ultraschall-) Untersuchungen wie nötig übernommen.
  • An Kurse zur Geburtsvorbereitung, die von Hebammen in Gruppen durchgeführt werden, bezahlt die Grundversicherung 100 Franken.
  • Die Kosten einer Geburt werden vergütet, wenn diese von einem Arzt, einer Ärztin oder einer Hebamme begleitet wird, sei es im Spital, zu Hause oder in einem Geburtshaus.
  • Nach der Geburt übernimmt die Grundversicherung eine Nachkontrolle zwischen der 6. und 10. Woche sowie die Kosten von maximal drei Stillberatungen, die von Hebammen oder speziell ausgebildetem Krankenpflegepersonal durchgeführt werden.
...bei Spitalkosten für das Neugeborene:

Die Spital- und Pflegekosten für das gesunde Neugeborene, die während des Spitalaufenthalts mit seiner Mutter anfallen, gehören zu den Mutterschaftsleistungen, d.h. sie gehen zu Lasten der Versicherung der Mutter (ohne Kostenbeteiligung). Wird aber das Neugeborene krank, dann gehen die Kosten zu Lasten des Versicherers des Neugeborenen.

...bei Physiotherapie:

Die Kosten für Physiotherapie sind gedeckt, wenn die Behandlung ärztlich verordnet wurde und von einer zugelassenen Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten durchgeführt wird.Es können bis zu 9 Sitzungen innerhalb von drei Monaten verschrieben werden. Falls erforderlich, kann jedoch der Arzt oder die Ärztin eine Fortsetzung der Behandlung anordnen.

Im Unterschied zur Physiotherapie wird die Behandlung durch Chiropraktorinnen und -praktoren ohne ärztliche Verordnung vergütet.

...an Hilfsmittel und Apparate:

Die Kosten für Hilfsmittel und Apparate wie Stützverbände, Inhalationsapparate oder Prothesen usw., die auf der Mittel- und Gegenständeliste stehen, übernimmt die Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen.

...bei Zahnbehandlungen:

Die obligatorische Krankenversicherung vergütet Zahnbehandlungskosten lediglich, wenn eine schwere Erkrankung des Kausystems auftritt sowie im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung (z.B. bei Leukämie, Herzklappenersatz) wenn sie zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind, oder wenn nach Unfällen keine andere Versicherung die Behandlungskosten deckt. Demgegenüber werden beispielsweise die Kosten für gewöhnliche Zahnfüllungen bei Karies oder die Korrektur von Zahnstellungen (Zahnspangen bei Kindern) nicht übernommen.

...bei einem Unfall:
  • Wenn Sie mehr als 8 Stunden in der Woche arbeiten, sind Sie beim Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Unfall-versicherungsgesetz UVG versichert. Bei einem Unfall kommen Sie in den Genuss der Leistungen dieser Versicherung.
  • Wenn Sie keine obligatorische Unfallversicherung (gemäss UVG) abgeschlossen haben, müssen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung gegen Unfall versichern; Ihre Prämie wird dadurch etwas höher sein. Bei einem Unfall muss Ihre Krankenversicherung die gleichen Leistungen erbringen wie im Falle einer Krankheit.
..an Badekuren:

Die Krankenkasse vergütet 10 Franken pro Tag (während 21 Tagen pro Jahr), wenn eine Badekur von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben wurde und in einem zugelassenen Heilbad durchgeführt wird (erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse). Die zusätzlichen Kosten, beispielsweise für ärztliche Behandlung, Physiotherapie oder Medikamente, werden separat vergütet.

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