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ABC der Krankenversicherung in der Schweiz

 
 
 

Badekuren

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht unter Artikel 25 eine Beteiligung an von einem Arzt verordnete Badekuren vor.

Die Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) hält fest, dass diese Beteiligung auf 21 Tage pro Kalenderjahr beschränkt ist.

Diese Beteiligung von Fr. 10.- pro Tag dient dazu, die Kurkosten zu decken, welche nicht durch andere Krankenpflegeleistungen übernommen werden.

 

 
 
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