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ABC der Krankenversicherung in der Schweiz
Wer muss sich versichern
Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz :
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Nach dieser dreimonatigen Frist muss die versicherte Person bei nicht entschuldbarer Verspätung einen Prämienzuschlag entrichten.
Ausländer :
Ausländer sind versicherungspflichtig, wenn Sie über eine für mindestens drei Monate gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen oder wenn die Arbeitsbewilligung weniger als drei Monate Gültigkeit hat, aber sie nicht von einer gleichwertigen ausländischen Versicherung gedeckt sind (es gibt jedoch Ausnahmen, bspw. können internationale Amtsträger und Diplomaten die Aufnahme in die Schweizer Versicherung beantragen).
Ausländer, die aufgrund vom ausländischen Recht obligatorisch gleichwertig versichert sind, können die Freistellung der Versicherungspflicht in der Schweiz beantragen.
Grenzgänger :
Grenzgänger, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen sich in der Schweiz versichern lassen und können jedoch ein Optionenrecht beantragen um ebenfalls in ihrem Aufenthaltsland gedeckt zu sein. Bei Spitalaufenthalten werden die Versicherten mit denen gleichgestellt, die in einem anderen Kanton wohnen (Art.37 KVV).
Asylanten :
Asylanten, Personen welchen der provisorische Schutz gemäss Artikel 66 vom Asylgesetz gewährt wurde, und Personen, welchen eine Aufnahme gemäss Artikel 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zugesprochen wurde, sind versicherungspflichtig.
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