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ABC der Krankenversicherung in der Schweiz
Leistungen der Grundversicherung (weiter)
...an Pflege zu Hause (Spitex) oder in Pflegeheimen:
Wenn Sie nach einer Operation oder aufgrund einer Krankheit der Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim bedürfen, übernimmt die Grundversicherung die Kosten für pflegerische Leistungen, sofern diese Leistungen von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet wurden (z.B. Spritzen verabreichen, Verband wechseln). Die Kosten für Haushalthilfen (z.B. Kochen, Putzen, Einkaufen) oder den eigentlichen Aufenthalt in Pflegeheimen (d.h. Kost und Logis) übernimmt
demgegenüber die Grundversicherung nicht. Hierfür hat grundsätzlich die versicherte Person aufzukommen.
Rentnerinnen und Rentner mit bescheidenen Einkommen können Ergän-zungsleistungen zur AHV/IV beantragen. (Siehe Merkblätter 5.01 und 5.02 der Informationsstelle AHV/IV, erhältlich bei Ihrer Ausgleichskasse oder via Internet: www.avs-ai.ch).
...bei einer notwendigen Behandlung in einem EG/EFTA-Staat:
Wer sich vorübergehend in einem EG/EFTA-Land aufhält, z.B. während der Ferien, kann Leistungen der Krankenversicherung des Aufenthaltslandes beziehen, wenn der Gesundheitszustand dies notwendig macht. Für diesen Fall muss die von der Krankenkasse ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte im EG/EFTA-Land dem Leistungserbringer (Arzt) bzw. der dortigen aushelfenden Krankenkasse vorgelegt werden.
Die erkrankte Person wird von den Ärzten und Spitälern im Aufenthaltsland wie eine dort versicherte Person behandelt.
Die Behandlungskosten werden je nach Land entweder durch die entsprechende ausländische Stelle bezahlt und dem schweizerischen Krankenversicherer später in Rechnung gestellt, oder die versicherte Person muss vorübergehend die Kosten übernehmen und kann dann eine Rückvergütung verlangen.
Für weitere Informationen siehe Infoblatt "Krankenversicherungsschutz bei Ferien in einem EG/EFTA-Staat" (erhältlich beim Bundesamt für Gesundheit).
Versicherte mit Wohnsitz in einem EG-Land, in Island oder Norwegen finden weitere Informationen in der Broschüre "Soziale Sicherheit in der Schweiz, Informationen für Staatsangehörige der Schweiz oder der EG in der Schweiz".
...bei Notfallbehandlung in einem Staat ausserhalb der EG/EFTA:
Bei Notfallbehandlung in einem Staat ausserhalb der EG/EFTA, beispielsweise im Falle einer Erkrankung während der Ferien, bezahlt die Krankenkasse die Kosten bis zum doppelten Betrag, den die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. Eine zusätzliche Reiseversicherung kann notwendig sein für bestimmte Länder (z.B. USA), dort wo die Gesundheits- und Transportkosten höher liegen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer.
...bei Transporten und Rettungen:
Es kann vorkommen, dass für die Fahrt zu einer Behandlung ein spezielles Transportmittel nötig ist (z.B. Ambulanz). An solche Transporte bezahlt die Grundversicherung die Hälfte bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 500 Franken. Dies gilt auch für Transporte im Ausland.
An die Rettung von Personen in Lebensgefahr (z.B. nach einem Bergunfall oder bei einem Herzinfarkt) bezahlt die Grundversicherung ebenfalls die Hälfte, jedoch bis maximal 5000 Franken pro Jahr (gilt nur für die Schweiz).
Quelle: "Die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt " Herausgeber :Bundesamt für Gesundheit
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